Urteile

Sozialgerichte müssen Folgen von Kürzungen im Einzelnen prüfen

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Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August dürfte viele Bezieher*innen von Hartz-IV-Leistungen interessieren. Die Karlsruher Richter verpflichten die Sozialgerichte dazu, die konkreten negativen Folgen für die Betroffenen zu prüfen, wenn sie ihre Alg-II-Bezüge kürzen.
Damit hat das höchste deutsche Gericht die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt. Die Sozialgerichte haben fortan im Eilverfahren im Einzelnen die Nachteile ihrer Entscheidungen zu beurteilen, die etwa mit der Übernahme von Wohn- und Heizkosten verbunden sind. Diese Prüfung dürfe nicht „schematisch“ vorgenommen werden, so die Richter.
Im konkreten Fall hatte ein Mann dagegen geklagt, dass ihm das Jobcenter lediglich reduzierte Leistungen zubilligte. Die Behörde war davon ausgegangen, dass der Mann sich den Haushalt mit einer anderen Person teilte. Das Landessozialgericht (LSG) lehnte seinen Eilantrag auf Zahlung höherer Wohn- und Heizkosten für Alleinstehende ab. Solange noch keine Räumungsklage erhoben sei, drohe keine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit durch die Kürzung der Bezüge, argumentierten die Richter am LSG.
Die Quintessenz des Karlsruher Gerichtsentscheids: Die Übernahme von Wohn- und Heizkosten dient nicht bloß dazu, Wohnungs- oder Obdachlosigkeit zu verhindern. Es geht vielmehr darum, ein Existenzminimum zu sichern. Dazu zählt, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Wenn die Leistungsbezieher ihrer Verpflichtung nachkommen, ihre Notlage glaubhaft zu begründen, so dürfen daran von den Sozialrichtern keine „überspannten“ Anforderungen gestellt werden. tk

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 01.08.2017; 1 BvR 1910/12 – Rn. (1-22)

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