Übergibt ein Vermittler mehrere Arbeitsangebote gleichzeitig, dann gilt das als ein einziger Vermittlungsvorgang. Folglich kann ein Arbeitsloser nur mit einer Sperrzeit belangt werden, wenn er überhaupt keinen Kontakt zu den Arbeitgebern aufnimmt. Auch wenn der Vermittler zwei Arbeitsangebote persönlich überreicht und den dritten am folgenden Tag zuschickt, dann ist ein Zusammenhang gegeben, der nur eine einzige Sperrzeit rechtfertigt.
Bundessozialgericht vom 03.05.2018 – B 11 AL 2/17 R, Mitteilung des Gerichts
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