Bei der Miete für einen Stellplatz für ein Zelt handelt es sich um die Kosten einer Unterkunft ganz im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II . Die entsprechenden Ausgaben sind vom Jobcenter zu übernehmen.
Landessozialgericht NRW – L19 AS 1201/21
Bei der Miete für einen Stellplatz für ein Zelt handelt es sich um die Kosten einer Unterkunft ganz im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II . Die entsprechenden Ausgaben sind vom Jobcenter zu übernehmen.
Landessozialgericht NRW – L19 AS 1201/21