Einkommensteuer, die für einen zurückliegenden Zeitraum gezahlt wird, kann nicht als betriebsbedingte Ausgabe berücksichtigt werden. Beiträge für eine private Altersversorgung sind dagegen als Absetzbeträge vom Einkommen anzuerkennen. Jedenfalls dann, wenn die erwerbstätige Person in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach nicht versicherungspflichtig ist.
Landessozialgericht (LSG) Sachsen –L7 AS 629/20
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