Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einer obdachlosen Ungarin in einem Eilverfahren Sozialhilfeleistungen zugesprochen. Die Frau sei mittellos und habe faktisch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Deshalb sei ein menschenwürdiges Existenzminimum übergangsweise sicherzustellen.
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