Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann ein gekündigter Arbeitnehmer eine Entschädigung vom Arbeitgeber erhalten, wenn er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Diese Entschädigung löst kein Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Abfindung aus, das heißt:
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