Die Anwaltskosten für die Vereinbarung einer Abfindungssumme im Arbeitsgerichtsprozess nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung wirken sich nicht mindernd auf die Berechnung des Ruhenszeitraumes des Arbeitslosengeldanspruchs aus, so das Landessozialgericht (LSG) NRW. Der*die
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