Trinkgeld ist laut SGB II nicht als Einkommen anzurechnen. Das Geben von Trinkgeld beruht nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung. Es ist eine freiwillige Leistung und soll eine besonders gelungene Dienstleistung
WeiterlesenTrinkgeld ist laut SGB II nicht als Einkommen anzurechnen. Das Geben von Trinkgeld beruht nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung. Es ist eine freiwillige Leistung und soll eine besonders gelungene Dienstleistung
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