Wer auf übergroße Bekleidung angewiesen ist, muss diese besonderen Ausgaben aus dem Regelbedarf selber finanzieren. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf besteht nicht. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – L 32 AS 1005/17 Ähnliche Beiträge:Schulabschlussfeier gilt
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