„Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammen gelebt haben noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist“, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes könne nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden. Schließlich sei „eine nur formell bestehende Ehe“ auch eine Ehe. Sie sprach deshalb der getrennt lebenden Ehefrau Trennungsunterhalt zu.
Die Antragstellerin verlangt nach dem Scheitern ihrer Ehe Trennungsunterhalt. Sie heiratete den Antragsgegner im August 2017. Die Ehe war von den Eltern der Beteiligten, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben, arrangiert worden. Zum Zeitpunkt der Heirat lebte die Antragstellerin im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland und arbeitete bei einer Bank. Der Antragsgegner arbeitete in Paris als Wertpapierhändler. Nach der Eheschließung fanden an den Wochenenden regelmäßige gemeinsame Übernachtungen ohne sexuelle Kontakte statt. Es war geplant, dass die Antragsgegnerin sich nach Paris versetzen lässt und die Ehepartner dort gemeinsam leben. Die Eheleute verfügten nicht über ein gemeinsames Konto und verbrauchten ihre Einkünfte jeweils für sich selbst.
Nach einer Aussprache im August 2018 trennten sich die Parteien. Das Scheidungsverfahren ist noch anhängig. Die Antragstellerin begehrt nun Trennungsunterhalt, da der Antragsgegner mehr verdient habe als sie. Sie hätten „ein ganz normales Eheleben“ geführt.
Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des OLG Hamburg, Beschluss vom 30.1.2001 – 2 UF 17/00 zugelassen worden.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.07.2019 – 4 UF 123/19.
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