Das Bundessozialgericht (BSG) hat einem türkischen Staatsbürger, der in Deutschland in einem Wohnheim für behinderte Menschen lebt und Eingliederungshilfe bekommt, die Kosten für die Beschaffung eines neuen Passes zugesprochen. Das Gericht begründet das damit, dass der Kläger im Rahmen der Leistungen nach dem SGB XII nur einen Betrag von 100,- Euro im Monat sowie eine Bekleidungshilfe vom Sozialamt für seine persönlichen Bedürfnisse erhalte.
Im Barbetrag, den Bewohner und Bewohnerinnen von Heimen erhalten, sei anders als bei der normalen Regelleistung kein Ansparbetrag für kleinere Anschaffungen enthalten, den Betroffene zum Beispiel zur Beschaffung eines neuen Passes benutzen könnten. Auch ein Darlehen scheide daher im vorliegenden Fall aus, die Kosten müssten als Zuschuss übernommen werden.
Bundessozialgericht vom 08.12.2022 – Az. B 8 SO 11/20 R;
Quelle: Koordinierungsstelle gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit
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