Das Sozialamt darf für die Übernahme von Bestattungskosten nicht allein anhand pauschalierend begrenzender Vergütungssätze bestimmen, welche Kosten übernommen werden, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind. Die Träger der Sozialhilfe müssen Bestattungskosten jedoch nicht in unbegrenzter Höhe übernehmen, wenn der oder die Verstorbene dies zu seinen oder ihren Lebzeiten mit dem Bestattungsunternehmen vereinbart hat.
Die vom Erblasser (Verstorbene*r) vertraglich eingegangenen Verbindlichkeiten stellen Erbfallschulden dar und sind damit als Nachlassverbindlichkeiten gemäß §§ 1922, 1967 abs.1 bGb von den Erben zu übernehmen, sodass dann für den Sozialhilfeträger keine Kosten anfallen.
Etwas anderes gilt aber, wenn der Nachlass überschuldet und die Erbschaft ausgeschlagen wurde. Dann entfällt die Verpflichtung zur Übernahme eventuell unangemessener, vom Erblasser eingegangener Verbindlichkeiten durch die Erben. Den Bestattungspflichtigen, der nicht als Erbe, sondern allein aufgrund landesrechtlicher Vorschriften zur Bestattung verpflichtet ist, treffen Verbindlichkeiten, die der Erblasser eingegangen ist, nicht.
Bundessozialgericht (BSG) – B 8 SO 20/10 R
- Steuerliche Absetzung von Beiträgen zur privaten Altersversorgung - 28.10.2024
- Demokratisierer im Kunstzirkus - 24.10.2024
- Das Berliner Grundeinkommen - 22.10.2024