Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute entschieden, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder alleinerziehender Elternteile auch für Zeiten eines über sechs Monate dauernden Gastschulaufenthaltes im Ausland bestehen kann.
Der 17jährige Sohn der Klägerin besuchte für 10 Monate eine staatliche Tagesschule in Großbritannien und wohnte während dieser Zeit bei einer Gastfamilie. Das Land Berlin versagte für diese Zeit die Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss, weil der Sohn nicht – wie es das Gesetz verlange – bei der Klägerin lebe. Das OVG hat – wie zuvor das VG – der Klage auf Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses stattgegeben.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Sohn der Klägerin im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei seiner Mutter lebe. Diese Voraussetzung sei mit dem vorübergehenden Schulbesuch im Ausland nicht weggefallen. Maßgeblich dafür sei keine schematische Betrachtung, ob der Aufenthalt kürzer oder länger als sechs Monate sei, sondern eine Einzelfallbetrachtung. Für einen fortbestehenden Betreuungszusammenhang zwischen der Klägerin und ihrem Sohn spreche hier, dass der Besuch der ausländischen Schule von Anfang an auf eine Rückkehr nach 10 Monaten angelegt gewesen sei, der Sohn die Schulferien zuhause verbracht habe und die Klägerin sich um seine schulischen und sonstigen Belange wie etwa Arztbesuche in Berlin gekümmert sowie den Auslandsaufenthalt mit Eigenmitteln finanziert habe.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2019 – OVG 6 B 8.18
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