Wenn Beschäftigte aus dem Arbeitsleben ausscheiden und in Rente gehen, dann haben sie vielleicht noch einen Restanspruch auf Urlaub, den sie nicht mehr nehmen können. Dieser Urlaub muss dann als sogenannte Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn sie vorzeitig in Rente gehen und selbst gekündigt haben vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.
Eine anders lautende, nationale Regelung oder eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der dieser Anspruch bei Eigenkündigung verfällt, ist rechtswidrig.
Europäischer Gerichtshof vom 18.01.2024 – C-218/22 (nach Haufe.de)
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