Am 27.06.2019 hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts entschieden: Bei der Bemessung des Elterngelds können Gehaltsnachzahlungen berücksichtigt werden. So steht es in einer Pressemitteilung des Bundessozialgericht.
Hierbei ist es auch nicht relevant wann der nachgezahlte Arbeitslohn erarbeitet wurde. Solange dieser im „Bemessungszeitraum“ (12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes) nachgezahlt wird, fließt der nachgezahlte Lohn in das jeweilige Elterngeld. Dies basiert auf die Grundlage der gesetzlichen Neuregelung vom 18. September 2012 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)
Bei einem Fall im Juni 2013 hatte der beklagte Landkreis deshalb nicht die Berechtigung, die erarbeitete Gehaltsnachzahlung der Klägerin bei der Berechnung des Elterngelds auszuklammern.
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2019 – (B 10 EG 1/18 R)
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