Das Besorgen eines „Coffee-to-go“ auf einem Betriebsweg ist im Regelfall nicht versichert. So entschied das Landessozialgericht Erfurt am 21.03.2019, in einem Fall in dem eine versicherte Arbeitnehmerin, vor dem Betreten einer Bäckerei stürzte.
Die Betroffene arbeitet bei einem mobilen Pflegedienst und wollte sich auf dem Weg zur einer neuen Klienten einen „Coffee-to-go“ kaufen. Kurz vor dem Betreten der Bäckerei stolperte sie und verletzte sich am Knie. So schrieb es das Rechtsportal Juris.
Laut der Berufsgenossenschaft lag hier kein Arbeitsunfall vor, weswegen das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage abwies. Das LSG Erfurt bestätigte dies und wies die Berufung zurück.
Versichert seien nur Verrichtungen im Rahmen der Beschäftigung und laut dem LSG stand der Kauf eines „Coffee-to-go“ nicht im Kontext der Beschäftigung, weswegen dies eine kurzweilige Unterbrechung des Arbeitsweges darstellt. Anzeichen, dass der Unfall durch eine Gefahr der Tätigkeit ausgelöst worden sei, wurden dementsprechend nicht festgestellt.
LSG Erfurt, Urteil vom 21.03.2019 – L 1 U 1312/18
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