Besteht beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch ein Anspruch auf Resturlaub, dann ist er abzugelten, auch für vorherige Jahre.
Der Anspruch kann jedoch nach den Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verjähren. Verjähren heißt: Drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, muss die Urlaubsabgeltung nicht mehr gezahlt werden. Der Anspruch entsteht jedoch erst, wenn der Arbeitgeber den oder die Beschäftigte*n auf den zu nehmenden Urlaub hingewiesen hat. Der Arbeitgeber muss also nachweisen, wann er die oder den Beschäftigte*n darauf hingewiesen hat. Drei Jahre nach dem folgenden Jahresende verfällt der Anspruch auf diese Urlaubsabgeltung.
Bundesarbeitsgericht vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 (nach Pressemitteilung des Gerichts)
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