Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, so heißt es im Bundesurlaubsgesetz. Wenn der Resturlaub bis zum Jahresende aus wichtigen Gründen nicht genommen werden kann, dann kann er ins Folgejahr übertragen werden, grundsätzlich bis zum Ende des Monats März. Ist der Urlaub bis dahin nicht genommen, dann verfällt er – eigentlich. Der oder die Beschäftigte muss jedoch vorher vom Arbeitgeber darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass der Urlaub zu nehmen ist. Kann der Arbeitgeber das nicht beweisen und ist das nicht geschehen, dann bleibt der Urlaubsanspruch erhalten.
Bundesarbeitsgericht vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 (nach Pressemitteilung des Gerichts)
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