Eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft regelt im Rahmen des Alg II die Bedarfe im Zusammenhang mit Umgang zu Kindern getrennt lebender Eltern. Für ein Kind, das zu mehr als 50 % beim anderen Elternteil lebt, kann zusätzlicher Wohnraum angemessen sein. Ab Beginn des Schulbesuchs ist laut Gericht ein halber Wohnraumbedarf (d.h. 7,5 m²) anzuerkennen.
SG Duisburg, S 5 AS 1078/16 vom 24.3.2017, nach Sozialinfo 2/2017